Was ist eigentlich eine Zuwendung bzw. ein Geschenk?
- Zuwendungen sind alle Vorteile, die den Empfänger materiell oder immateriell objektiv besserstellen und auf die er keinen Rechtsanspruch hat
- Nicht marktübliche Dienstleistungen
- Einladungen zu Sport-, Kultur- oder sonstigen Veranstaltungen
- Geldzahlungen (z.B. Bargeld, Überweisungen, Gewährung von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen)
- Gewährung von bargeldähnlichen Vorteilen (z.B. Rabatte, Gutscheine oder sonstige Vergünstigungen)
- Bevorzugung bei Einstellungen (Vetternwirtschaft)
- Sonstige Vorteile, auf die kein Anspruch besteht
- Wir dürfen Zuwendungen nur dann annehmen, wenn bereits der bloße Eindruck ausgeschlossen ist, dass diese als Gegenleistung für ein bestimmtes, vom Schenker gewünschtes Verhalten, gewährt wird.
- Davon ausgenommen sind geringwertige Sachgeschenke und Weihnachtsgeschenke bis zu einem Wert von 50 EUR oder Bewirtungen und Einladungen zu reinen Fachtagungen.
- Wir stimmen Einladungen zu Sportereignissen, Shows und andere Veranstaltungen, wenn der Wert der Einladung zwischen 50 und 100 EUR beträgt, mit dem Vorgesetzten ab.
- Wir erwarten, dass Geschenke, die einen Wert von 50 EUR überschreiten, und Einladungen von Dritten ab einem Wert von 100 EUR einzeln beantragt und von der Geschäftsleitung genehmigt werden.
- Wir fordern, erbitten oder regen zu keinen Zuwendungen an.
- Wir fordern und nehmen keine Geldgeschenke an.
- Wir dürfen Dritte bewirten, wenn die Bewirtung einem berechtigten geschäftlichen Zweck dient, keinen unangemessen hohen Wert hat und im Rahmen der gewöhnlichen Zusammenarbeit stattfindet.
Korruptionsprävention Amtsträger:
Die Definition eines “Amtsträgers” kann von Land zu Land unterschiedlich sein.
Hierzu gehören alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Dazu zählen insbesondere Beamte, Richter und Personen in einem sonstigen öffentlich rechtlichen Amtsverhältnis sowie Personen, die dazu bestellt sind, bei Behörden oder bei einer sonstigen Stelle in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Mitarbeiter (m/w/d) einer öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt oder eines (teil-) verstaatlichten Unternehmens können ebenso Amtsträger sein wie Mitarbeiter (m/w/d) in internationalen Organisationen oder Institutionen (z.B. auf europäischer Ebene). Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich bei einer bestimmten Person um einen Amtsträger handelt, fragen Sie beim Compliance Management nach. (siehe Punkt 16.).
Es gibt nur wenige rechtlich zulässige Ausnahmen, in denen ein Behördenvertreter/ Amtsträger beschenkt oder eingeladen werden darf – z.B. als Repräsentant seiner Behörde/des Staates zu einer öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung. In diesen Fällen ist zwingend die vorherige Zustimmung von Compliance einzuholen. Sind Amtsträger Empfänger von Geschenken und Einladungen, gelten besonders strenge Regeln und Gesetze, hier ist also besondere Vorsicht geboten. Für den Umgang mit Amtsträgern gilt, dass bereits der Anschein jedweder unangemessenen bzw. unsachlichen Einflussnahme zu vermeiden ist. In allen Fällen ist das Compliance Management hinzuzuziehen.
- Geschenke an Amtsträger sind nicht erlaubt. Es dürfen allenfalls geringwertige Werbegeschenke bis zu einer Wertgrenze von 25 € erfolgen, soweit dies mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen / behördlichen Bestimmungen vereinbar ist.
- Einladungen an Amtsträger zum Besuch von Veranstaltungen mit geschäftlichem Charakter (z. B. Schulungen, Unternehmens- oder Produktpräsentationen) einschließlich angemessener Bewirtung sind zulässig. Reise- und Übernachtungskosten sind vom Amtsträger zu tragen.
- Einladungen an Amtsträger zu Veranstaltungen, bei welchen der geschäftliche Charakter nicht im Vordergrund steht (z.B. Sponsoring-, Marketing- oder Vertriebsevents), sind zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dies nicht im Widerspruch zu Gesetzen und geltenden Richtlinien steht. Einladungen für Begleitpersonen dürfen dann ausgesprochen werden, wenn das Erscheinen ohne Begleitung unpassend wäre (z.B. Galadinner). Die Ausgestaltung des nicht-geschäftlichen Teils der Veranstaltung hat angemessen und mit Blick auf die Außenwirkung zu erfolgen. Reise- und Übernachtungskosten sind vom Amtsträger zu tragen. Besteht ein Zusammenhang zu einer dienstlichen Entscheidung des Amtsträgers, darf die Einladung nicht ausgesprochen werden.
- Die Veranstaltungen, Gästelisten und Nachweise, dass die Teilnahme an der Veranstaltung nicht im Widerspruch zu Gesetzen und geltenden Richtlinien steht, sind vom Veranstalter zu dokumentieren und zu archivieren.
- Einladungen an Amtsträger zu Veranstaltungen ohne jeglichen geschäftlichen Charakter sind nicht zulässig.
- In jedem Fall ist die schriftliche Genehmigung des jeweiligen Vorgesetzten des eingeladenen Amtsträgers einzuholen.